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Makler & Provision

Maklerprovision im Vertrag: Was geregelt sein muss und wann sie fällig wird

Vertrag zur Maklerprovision mit Stift, Taschenrechner, Schlüssel und Hausmodell auf dem Tisch
Maklerprovision im Vertrag: Ein Immobilienvertrag mit Unterlagen, Taschenrechner und Hausmodell zeigt, was zur Fälligkeit geregelt sein muss. Symbolbild - KI generiert

Eine Maklerprovision gehört nur dann wirksam in den Vertrag, wenn Leistung, Höhe, Fälligkeit und die Partei mit Zahlungsverpflichtung klar geregelt sind. Entscheidend sind außerdem der konkrete Maklervertrag, die Art des Auftrags, die Objektart und bei Wohnimmobilien die gesetzlichen Vorgaben zur Provisionsteilung und zum Widerrufsrecht.

Ein Maklerprovisionsvertrag ist die vertragliche Vereinbarung, in der die Voraussetzungen, Höhe und Fälligkeit der Maklerprovision zwischen Auftraggeber und Makler festgelegt werden. Mehr zur Einordnung des Vertrags zeigt die Übersicht zu Maklerprovision regeln.

Was gehört in einen Maklerprovisionsvertrag?

Ein wirksamer Maklerprovisionsvertrag regelt die Parteien, das Objekt, die Maklerprovision, die Fälligkeit, den Provisionsauslöser und den Umfang der Maklerleistung. Ohne diese Punkte bleibt offen, wann ein Anspruch entsteht und wer zahlen muss.

Der Vertrag sollte den Maklervertrag eindeutig benennen. In der Praxis handelt es sich meist um einen Vermittlungsvertrag oder um einen Nachweis- und Vermittlungsvertrag. Der Unterschied ist wichtig: Ein Nachweismakler schuldet den Nachweis einer Abschlussgelegenheit, ein Vermittlungsmakler fördert den konkreten Vertragsabschluss. Beide Tätigkeiten können auch kombiniert werden.

Zum Inhalt gehören außerdem die Art des Maklerauftrags. Ein einfacher Maklerauftrag lässt dem Auftraggeber mehrere parallel tätige Makler und eigene Verkaufskontakte. Ein Alleinauftrag bindet den Auftraggeber stärker, weil nur ein Makler beauftragt wird, der Auftraggeber aber häufig selbst noch verkaufen darf. Ein Alleinvermittlungsauftrag geht weiter: Der Auftraggeber darf regelmäßig nicht parallel selbst oder durch andere Makler vermitteln. Diese Unterschiede prägen die Provisionserwartung und die Vertragskontrolle. Eine vertiefte Übersicht bietet Arten von Maklerverträgen: einfacher Auftrag, Alleinauftrag, Alleinvermittlungsauftrag.

Konkrete Angaben zum Objekt gehören ebenfalls in den Vertrag. Dazu zählen Adresse, Lage, Objektart, Wohnfläche oder Grundstücksgröße, weil die Maklerprovision nur für das konkret beauftragte Geschäft entstehen soll. Bei Wohnimmobilien sind außerdem die Rollen von Käufer und Verkäufer relevant, weil das Gesetz seit 2020 bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen Vorgaben zur Provisionsverteilung enthält.

Zur Provisionshöhe braucht der Vertrag eine klare Prozent- oder Pauschalregelung. In Deutschland gibt es keine bundesweit einheitliche Pflichtprovision. Üblich sind regionale Marktvereinbarungen; eine wirksame Vereinbarung setzt aber immer Transparenz voraus. Für den Vertrag zählt nicht, was „branchenüblich“ klingt, sondern was tatsächlich vereinbart wurde.

Wie wird die Maklerprovision rechtssicher vereinbart?

Die rechtssichere Vereinbarung erfolgt schriftlich, eindeutig und vor allem mit erkennbarer Zustimmung beider Seiten. Der Maklervertrag darf keine unklaren Standardformulierungen enthalten, die Höhe und Leistung verschleiern oder überraschende Zahlungspflichten auslösen.

Im Immobilienbereich ist die Textform besonders wichtig, wenn der Maklervertrag außerhalb eines notariellen Kaufvertrags geschlossen wird. Bei Verbraucherabschlüssen kommen zusätzlich Informationspflichten hinzu. Wer den Maklervertrag online, per E-Mail oder über ein Formular schließt, muss oft auch das Widerrufsrecht beachten. Der Verbraucher muss dann ordnungsgemäß über Fristen und Folgen des Widerrufs belehrt werden; sonst verlängert sich die Widerrufsfrist rechtlich.

Die Provisionsklausel sollte drei Punkte klar nennen: Erstens die Provisionshöhe, zweitens den Fälligkeitszeitpunkt, drittens die Voraussetzung des Erfolgs. Der Erfolg ist meist der wirksame Abschluss eines Kaufvertrags oder Mietvertrags, der auf die Tätigkeit des Maklers zurückgeht. Ohne Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Abschluss entsteht kein Provisionsanspruch.

Bei Wohnimmobilien gilt im Kaufbereich zudem die Regel, dass der Verbraucher bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen häufig nicht die gesamte Provision allein tragen darf, wenn der Makler für beide Seiten tätig wird. Die Verteilung muss transparent und gesetzeskonform geregelt sein. Das Gesetz verlangt dabei eine nachvollziehbare Vereinbarung, keine bloße Nebenabrede im Kleingedruckten.

Ein sauberes Vertragsmuster nennt auch, ob der Makler einen einfachen Maklerauftrag, einen Alleinauftrag oder einen Alleinvermittlungsauftrag erhält. Die Wahl beeinflusst, ob der Auftraggeber parallel mit anderen Maklern arbeiten darf. Genau hier entstehen später die meisten Streitpunkte. Ein detaillierter Maklerauftrag schützt beide Seiten vor Missverständnissen.

Wann wird die Maklerprovision fällig?

Die Maklerprovision wird fällig, wenn der Hauptvertrag wirksam zustande gekommen ist und der Makler die vereinbarte Nachweis- oder Vermittlungsleistung ursächlich erbracht hat. Bei einem Kaufvertrag ist das meist der notarielle Kaufvertrag. Bei einem Mietvertrag ist es der wirksame Mietvertrag.

Die Fälligkeit hängt also nicht nur von der Tätigkeit des Maklers ab, sondern auch vom Erfolg. Ein Makler kann viele Gespräche führen; der Provisionsanspruch entsteht erst, wenn ein kausal vermittelter oder nachgewiesener Abschluss erreicht wird. Der Vertrag sollte deshalb den Fälligkeitsauslöser präzise nennen, etwa „mit Unterzeichnung des Kaufvertrags und Zugang einer prüffähigen Rechnung“.

Beim Immobilienkauf ist die Maklerprovision häufig erst nach dem notariellen Kaufvertrag zu zahlen. Der notarielle Vertrag ist in Deutschland für den Grundstücks- oder Immobilienkauf zwingend. Diese Formpflicht wirkt direkt auf die Fälligkeit der Provision, weil erst der wirksame Kaufvertrag den Abschluss herbeiführt.

Im Mietbereich greift das Bestellerprinzip. Bei der Vermietung von Wohnraum zahlt grundsätzlich derjenige die Maklerprovision, der den Makler bestellt hat. Das ist ein zentraler Unterschied zum Kaufbereich. Für Mietverträge ist daher entscheidend, wer den Makler beauftragt und ob der Makler tatsächlich für diese Person tätig geworden ist. Mehr zur Logik des Gesetzes erklärt Bestellerprinzip: Was es bei der Vermietung bedeutet.

Welche Klauseln zur Provision sind unwirksam?

Unwirksam sind Klauseln, die den Provisionsanspruch ohne klare Leistung des Maklers auslösen, die Höhe verschleiern oder Verbraucher unangemessen benachteiligen. Auch überraschende oder intransparente Nebenabreden halten einer Prüfung oft nicht stand.

Unwirksam sind vor allem Pauschalformulierungen wie „Provision nach erfolgreicher Vermittlung“, wenn weder Erfolg, Objekt noch Leistung konkret beschrieben sind. Ebenfalls problematisch sind Klauseln, die trotz fehlender Nachweis- oder Vermittlungsleistung eine Zahlung verlangen. Ein reiner Besichtigungswunsch reicht für eine Provision nicht aus.

Bei Verbraucherverträgen spielt das Widerrufsrecht eine große Rolle. Wird der Maklervertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, muss der Makler korrekt über das Widerrufsrecht belehren. Fehlt die Belehrung, bleibt der Vertrag nicht automatisch unwirksam, aber die Widerrufsfrist verändert sich. Der Maklerprovisionsanspruch kann dadurch praktisch entfallen, wenn der Verbraucher wirksam widerruft.

Unzulässig sind auch Klauseln, die das Bestellerprinzip bei Wohnraummiete umgehen sollen. Eine Umgehung über Scheinvereinbarungen oder vorgeschobene Zusatzleistungen ist rechtlich angreifbar. Ebenso riskant sind Vertragsklauseln, die eine Provision schon bei der bloßen Anfrage oder beim Versand eines Exposés auslösen.

Der Makler muss außerdem seine Pflichten einhalten. Dazu gehören zutreffende Objektangaben, keine irreführenden Versprechen und eine ordentliche Dokumentation der Tätigkeit. Welche Pflichten im Alltag wichtig sind, zeigt der Beitrag Welche Pflichten hat ein Immobilienmakler?.

Wie unterscheiden sich Kauf- und Mietvertrag bei der Maklerprovision?

Beim Kaufvertrag richtet sich die Maklerprovision nach dem Erfolg des Immobilienverkaufs und nach der vertraglichen Vereinbarung. Beim Mietvertrag gilt bei Wohnraum das Bestellerprinzip. Deshalb ist die Zahlungspflicht im Mietbereich deutlich stärker gesetzlich begrenzt als im Kaufbereich.

Im Kaufvertrag entsteht die Provision regelmäßig erst mit dem wirksamen Kaufvertrag über die Immobilie. Der Makler kann für Verkäufer, Käufer oder beide Seiten tätig sein. Bei Wohnimmobilien wie Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen gelten seit 2020 besondere Vorgaben zur Verteilung der Maklerkosten, wenn der Makler für den Verkäufer tätig wird und auch vom Käufer eine Provision verlangt.

Im Mietvertrag ist die Lage klarer: Die Partei, die den Makler beauftragt, trägt grundsätzlich die Maklerprovision. Der Mieter zahlt also nicht automatisch nur deshalb, weil eine Wohnung gesucht wird. Die Beauftragung muss dem Mieter zugeordnet sein. Genau deshalb ist die Vertragsgestaltung hier besonders wichtig.

Die folgende Übersicht fasst die Unterschiede zusammen:

Punkt Kaufvertrag Mietvertrag
Zahlungsauslöser Wirksamer Kaufvertrag Wirksamer Mietvertrag
Rechtsrahmen Maklervertrag, Kaufrecht, bei Wohnimmobilien Teilungsvorgaben Bestellerprinzip
Wer zahlt? Vertraglich vereinbart, teils geteilt Grundsätzlich der Besteller des Maklers
Widerrufsrecht Bei Verbraucherabschluss relevant Bei Verbraucherabschluss relevant

Für die Praxis heißt das: Ein Maklerprovisionsvertrag muss immer zur Vertragsart passen. Ein Kaufvertrag braucht klare Angaben zum Provisionsauslöser und zur Teilung. Ein Mietvertrag braucht eine eindeutige Zuordnung zum Besteller. Wer diese Unterschiede sauber regelt, vermeidet Streit über Fälligkeit und Höhe.

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Jana schreibt über den Ablauf von Kauf und Verkauf und darüber, welche Unterlagen man liest, bevor man verhandelt. Sie hat selbst zweimal gekauft und einmal verkauft und kennt die Stellen, an denen über Zeitdruck gesprochen wird statt über Zahlen. Am meisten ärgert sie, wenn Nebenkosten als Kleinigkeit dargestellt werden.

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